Rechtsprechung
OLG Hamm, 26.03.1984 - 1 Vollz (Ws) 2/84 |
Volltextveröffentlichungen (2)
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StVollzG § 93
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- NStZ 1984, 432
Wird zitiert von ... (6) Neu Zitiert selbst (2)
- BVerfG, 16.02.1982 - 2 BvR 462/81
Pfändung des Eigengeldes eines Strafgefangenen
Auszug aus OLG Hamm, 26.03.1984 - 1 Vollz (Ws) 2/84
Dem steht nicht die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 16. Februar 1982 in NJW 82 Seite 1583 entgegen. - OLG Celle, 25.10.1979 - 3 Ws 358/79
Auszug aus OLG Hamm, 26.03.1984 - 1 Vollz (Ws) 2/84
Trotz der besonderen Situation, in der sich der Strafgefangene befindet (für seine unmittelbaren Bedürfnisse wie Nahrung, Unterkunft usw. wird durch die Vollzugsanstalt gesorgt) gelten auch für seinen Arbeitslohn die Vorschriften der §§ 850 ff. ZPO über den Pfändungsschutz (vgl. OLG Celle, Beschluß vom 25.10.1979, NStZ 1981, 78 [79]).
- OLG Stuttgart, 21.08.1985 - 4 Ws 232/85
Falschbuchung einer Zahlstelle; Überzahlung des Hausgeldes eines Gefangenen ; …
Der Senat geht mit der herrschenden Meinung davon aus, daß das Hausgeld als Teil des Arbeitslohnes des Gefangenen dem Pfändungsschutz nach §§ 850 ff. ZPO unterliegt (Schwind/Böhm, § 93, Rndnr. 5; Spittler in AK § 93 Rndnr. 4; Pécic in AK § 43 Rndnr. 15; Grunau/Tiesler StVollzG, § 93 Rndnr. 2;… Calliess/Müller-Dietz, StVollzG 3. Aufl., § 93 Rndnr. 2; Kaiser/Kerner/Schöch § 6, Rndnr. 112; OLG Celle NStZ 1981, 78 mit zustimmender Anm. von Ballhausen; OLG Hamm NStZ 1984, 432; OLG Karlsruhe NStZ 1985, 430).Die in § 93 , Abs. 2 StVollzG enthaltene Ausnahmeregelung, wonach das Hausgeld, soweit es über einen dem Gefangenen verbleibenden Mindestsatz von 30,- DM hinausgeht, von der Vollzugsanstalt durch Aufrechnung in Anspruch genommen werden kann, findet auf den vorliegenden Fall keine Anwendung, weil die hier in Frage kommenden Ansprüche aus unerlaubter Handlung oder ungerechtfertigter Bereicherung nach §§ 812 ff. , 818 , S. 2, 819 BGB nicht unter § 93 Abs. 1 StVollzG fallen (so auch OLG Hamm NStZ 1984, 432).
Streitig ist, ob § 93 Abs. 2 StVollzG auch für Ansprüche der Vollzugsbehörde aus sonstigen Rechtsvorschriften gilt, die nach § 93 Abs. 1 S. 2 StVollzG unberührt bleiben (bejahend: Kaiser/Kerner/Schöch § 6 Rndnr. 113, § 7 Rndnr. 17-18; verneinend: OLG Celle NStZ 1981, 78; OLG Hamm NStZ 1984, 432; OLG Karlsruhe NStZ 1985, 430; Grunau/Tiesler § 93 Rndnr.
Diesen insbesondere in der arbeitsgerichtlichen Rechtsprechung verwandten Rechtsgedanken (vgl. BAG NJW 1960, 1589, 1965, 70) auf den vorliegenden Fall anzuwenden, ist nicht etwa deshalb ausgeschlossen, weil § 93 Abs. 2 StVollzG in Bezug auf das Hausgeld eine abschließende Regelung enthält (so aber Schwind/Böhm § 93 Rndnr. 5; Spittler in AK § 93 Rndnr. 3 und OLG Kamm NStZ 1984, 432; differenzierend: OLG Celle NStZ 1981, 78, 79).
- OLG Hamm, 18.08.1986 - 1 Vollz (Ws) 155/85 Durch diese Regelung ist der Pfändungsschutz und damit das Aufrechnungsverbot allerdings nicht für alle Gläubiger des Gefangenen, sondern allein für die Vollzugsbehörde aufgehoben worden; außerdem bezieht sie sich nur auf die Geltendmachung von deren Aufwendungsersatzansprüchen (vgl. Beschl. des erkennenden Senats v. 26.03.1984 - 1 Vollz (Ws) 2/84 - NStZ 1984, 432 ).
Der Auffassung, § 93 Abs. 2 StVollzG sei nur auf die Ansprüche aus § 93 Abs. 1 Satz 1 StVollzG anzuwenden, schließt sich der erkennende Senat indessen nicht an, nach dem er diese Frage in dem oben zitierten Beschluß vom 26.03.1984 - 1 Vollz (Ws) 2184 in NStZ 1984, 432 noch ausdrücklich hatte dahingestellt sein lassen.
- OLG Jena, 13.09.1994 - 1 Ws 49/94
Voraussetzungen für eine Strafbarkeit wegen Beihilfe zum versuchten Mord
In der Rechtsprechung wird indes nach wie vor die Auffassung vertreten, daß ein Rechtsanspruch des verheirateten Gefangenen auf Ermöglichung solcher Beziehungen nicht besteht, weil ein Strafgefangener nicht dadurch über das in der Strafhaft situationsbedingt typische Ausmaß hinaus in seinem Grundrecht nach Artikel 6 Grundgesetz verletzt werde (vgl. OLG Hamm NStZ 1984, 432 ; Übersicht über die Rechtsprechung Schwindt-Böhm Strafvollzugsgesetz 2. Auflage, § 24 , Rdnr. 12; AK 3.
- OLG Nürnberg, 03.04.1995 - Ws 1445/94
Pfändung von Arbeitsentgelt des Strafgefangenen; Zulässiger Rechtsweg gegen …
Die Frage schließlich, ob Hausgeld grundsätzlich pfändbar ist (so Zöller, ZPO , § 829 Rdnr. 33, dagegen Hamm NStZ 84, 432) ist für den Streitfall ohne Bedeutung. - KG, 10.01.1985 - 4 VAs 25/84 Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist jedoch unbegründet, weil die regelmäßig nach § 850 Abs. 1 ZPO , § 394 BGB für das Arbeitsentgelt und die Ausbildungsbeihilfe des Gefangenen geltenden Pfändungs- und Aufrechnungsverbote (vgl. OLG Hamm NStZ 1984, 432 m.w.N.; KG Beschluß vom 16. Juni 1983 - 5 Ws 108/83 Vollz -) hier ausnahmsweise zurückzutreten haben.
- LG Münster, 27.06.1991 - 5 T 251/91 Eine Erweiterung der Aufrechnungsmöglichkeit (und Zugriffsmöglichkeit) auf andere Forderungen, sei es der Vollzugsbehörde oder anderer Gläubiger, verbietet sich aus dem Ausnahmecharakter des § 93 Strafvollzugsgesetz (und des § 121 Abs. 5 Strafvollzugsgesetz , vgl. OLG Hamm, NStZ 1984, 432 .
Rechtsprechung
OLG Hamm, 16.04.1984 - 1 Vollz (Ws) 72/84 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
- juris (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- rechtsportal.de (Leitsatz)
Verfahrensgang
- LG Krefeld - 32 - 15 (2) Vollz 92/83
- OLG Hamm, 16.04.1984 - 1 Vollz (Ws) 72/84
Papierfundstellen
- NStZ 1984, 432 (Ls.)